Verwaltungsgericht genehmigt NPD-Mahnwache unter strengen Auflagen
WETTERAUKREIS / RANSTADT. - Das Verwaltungsgericht in Gießen hat eine Mahnwache der NPD mit dem Motto: „Migration tötet – Messerstecher konsequent abschieben!“ mit Auflagen genehmigt. Zuvor hatte der Wetteraukreis die Veranstaltung mit der Begründung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten (siehe FACT-Bericht unter: www.de-fakt.de/bundesland/hessen/wetteraukreis/details/?tx_ttnews).
Das Verwaltungsgericht sieht das Versammlungsverbot des Wetteraukreises als rechtswidrig an, weil „ der möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel versammlungsrechtlicher Auflagen begegnet werden“ könne.
Die öffentliche Sicherheit sei allein durch das Versammlungsthema und den Kontext der Versammlung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht gefährdet.
Auch der Auffassung des Wetteraukreises, „dass durch das Versammlungsthema „Migration tötet – Messerstecher konsequent abschieben!“ der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß Paragraph 130 StGB erfüllt sei, werde aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen sein“, heißt es in der weiteren Begründung.
„Ich bedaure sehr, dass das Gericht unserer Argumentation nicht gefolgt ist und diese Versammlung mit ihrem ganz offensichtlich volksverhetzenden Motto erlaubt“, kommentierte Erste Kreisbeigeordnete Stephanie Becker-Bösch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Gegen die Argumente des Wetteraukreises stehe das hohe Gut des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit, das durch das Verbot des Wetteraukreises eingeschränkt werde. Mittlerweile wurden zu der NPD-Veranstaltung mehrere Gegendemonstrationen angekündigt.
Zu den Auflagen die das Verwaltungsgericht macht, zählen:
1. die Teilnehmerzahl ist auf 15 Teilnehmer einschlieĂźlich des Versammlungsleiters begrenzt;
2. die Mahnwache beschränkt auf den Vorplatz der Gemeindeverwaltung in Ranstadt;
3. sämtliche Versammlungsteilnehmer haben eine Mundnasenbedeckung zu tragen, und
4. die Versammlungsteilnehmer haben während der gesamten Dauer der Versammlung einen Abstand von mindesten 1,5 zu wahren.