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Untreue: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Ex-Landrat des Odenwaldkreises Dietrich Kübler (ÜWG)

Dietrich Kübler (Hüttenthal), der frühere Landrat des Odenwaldkreises, ist wegen Untreue im Zusammenhang mit einem Standortmarketingkonzept von der Staatsanwaltschaft Darmstadt jetzt angeklagt worden. Er soll dem Odenwaldkreis einen Schaden von rund 100.000 Euro verursacht haben. Foto: djv-Bildportal

DARMSTADT / ODENWALDKREIS / HÜTTENTHAL. - Ein Verfahren gegen Dietrich Kübler (66, Überparteiliche Wählergemeinschaft - ÜWG - , Hüttenthal), den früheren Landrat des Odenwaldkreises, wegen des Verdachts der Untreue und der Vorteilsnahme wurde von der Darmstädter Staatsanwaltschaft ursprünglich am 10. September 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da – insbesondere hinsichtlich des Untreuevorwurfs – damals (noch) kein Schaden festgestellt werden konnte.

Nachdem die Vergabe von Fördermitteln in Höhe von 68.780,60 Euro wegen schwerer Vergabeverstöße bei der Auftragsvergabe zum Standortmarketing an eine Erbacher Werbeagentur, die für den Ex-Landrat bei dessen Wahlkampf tätig war, widerrufen wurde, wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen. Es folgten weitere Ermittlungen.

Nunmehr wurde mit Anklageschrift vom 2. September 2016 unter dem Aktenzeichen 700 Js 28075/13 Anklage gegen Dietrich Kübler zum Amtsgericht – Schöffengericht in Michelstadt wegen Untreue erhoben. Der Schaden laut Anklage beträgt 68.780,60 Euro wegen nicht gewährter Fördermittel zuzüglich 28.820,33 Euro, die auf Rechnungen der Erbacher Werbeagentur ohne ausreichende Vertragsgrundlage gezahlt wurden.

Dem früheren Landrat wird vorgeworfen, kraft seines Amtes die Vergabeverstöße und den Ausgleich der Rechnungen bewirkt zu haben. Den Schaden hat letztendlich der Landkreis zu tragen, wie einer Pressemitteilung der Darmstädter Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass hierzu bieten. Das ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ermittlungen bei vorläufiger Würdigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Anderenfalls hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen.