NEWS

Viernheimer Pflegedienst wegen Betrugs in Höhe von 1,2 Millionen Euro angeklagt

Statsanwaltschaft Darmstadt erhebt Anklage gegen Geschäftsführerin und Pflegedienstleiterin wegen gewerbsmäßigen Betruges

VIERNHEIM / DARMSTADT. - Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage zum Landgericht –Strafkammer –Darmstadt gegen die Geschäftsführerin und Pflegedienstleiterin eines Pflegedienstes aus dem südhessischen Viernheim wegen gewerbsmäßigen Betruges in 68 Fällen sowie gegen die stellvertretende Pflegedienstleisterin wegen Beihilfe hierzu erhoben.

Mit der Anklage wird den beiden Angeschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit von August 2013 bis Februar 2017 in 68 Fällen gegenüber den jeweiligen Krankenkassen Leistungen der „Behandlungspflege“ unter Vortäuschung des Einsatzes qualifizierter Pflegekräfte (Pflegefachkräfte) abgerechnet zu haben, obwohl tatsächlich Pflegekräfte ohne ausreichende oder in Deutschland nicht anerkannte Berufsqualifikation zum Einsatz gekommen sein sollen.

Der Pflegedienst beschäftigte neben einigen qualifizierten Pflegekräften (sog. Pflegefachkräfte) darüber hinaus eine Vielzahl von nicht qualifizierten Pflegekräften, z.B. Pflegehelfer, vorwiegend aus dem osteuropäischen Ausland.

Obwohl der Pflegedienst seinen Sitz in Südhessen hatte, wurden Patienten nicht nur aus Hessen, sondern darüber hinaus aus verschiedenen Bundesländern wie z.B. Berlin, Rheinland Pfalz, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen betreut.

Aufgabenschwerpunkt des Pflegedienstes soll die „Behandlungspflege“ im Rahmen der häuslichen Krankenpflege gewesen sein, worunter in Abgrenzung zur „Grundpflege“ und der hauswirtschaftlichen Versorgung diejenigen Tätigkeiten zusammengefasst werden, die zur Behandlung einer Krankheit notwendig sind und durch den Arzt verordnet werden.

Diese umfassen ausschließlich medizinische Leistungen von Pflegefachkräften wie u.a. das Absaugen der oberen Luftwege, die Stomaversorgung bei künstlichem Darmausgang oder die Versorgung von Kathetern und einer Ernährungssonde.

Die Behandlungspflege kann auch als 24-Stunden-Intensivpflege ausgeübt werden, wenn der Patient rund um die Uhr überwacht werden muss. Die Kosten der Behandlungspflege werden bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse übernommen.

Vertragliche Grundlage für die „Behandlungspflege“ war dabei ein Rahmenvertrag zwischen verschiedenen Krankenkassen und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, welchem der Pflegedienst beigetreten war, in Verbindung mit Einzelvereinbarungen der jeweiligen Krankenkasse mit dem Pflegedienst.

In der Einzelvereinbarung wurden die Leistungen der „Behandlungspflege“ Pflegefachkräfte in Form von (mindestens) examinierten Krankenschwestern/ Krankenpflegern oder sogar Pflegefachkräfte mit noch strengeren Anforderungen anderen Qualifikation und Eignung verlangt.

Beide Angeschuldigte sollen vor allem im organisatorischen und kaufmännischen Bereich des Pflegedienstes tätig gewesen sein und wechselweise gegenüber den jeweiligen Krankenkassen Leistungen der „Behandlungspflege“ unter Vortäuschung des Einsatzes qualifizierter Pflegekräfte (Pflegefachkräfte) abgerechnet haben.

Gegenstand der Anklage sind 68 Abrechnungen bezüglich fünf Patienten mit einem Gesamtschadenbetrag von 1.211.870,86 Euro.